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Mit Sicherheit investieren

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Inestitionsvolumen

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OBJEKTE

> 10K M2

MIETFLÄCHE

SAFE GmbH & Co KG

safety attractive financial earning

Mit unserer Produktlinie SAFE GmbH & Co. KG  ermöglichen wir in Deutschland ansässigen Anlegern die Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter an unserem Unternehmen, das den Erwerb, die Revitalisierung, Vermietung und Veräußerung von Immobilien zum Gegenstand hat.

Die stille Beteiligung bzw. stille Gesellschaft ist eine echte Unternehmensbeteiligung und in den §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Der stille Gesellschafter ist verpflichtet, diejenige Einlage an das Unternehmen zu leisten, die er gemäß dem stillen Gesellschaftsvertrag übernommen hat.

Die Rechte des stillen Gesellschafters bestehen neben der Beteiligung an Gewinn in Informations- und Kontrollrechten. Auf die Geschäftsführung hat der stille Gesellschafter keinen Einfluss.

Die Mindestbeteiligung und die Höhe des maximal zur Zeichnung angebotenen Kapitals ist jeweils auf das Projektvolumen abgestimmt. Es werden aber maximal 20 stille Beteiligungen ausgegeben.

Der Anleger erhält eine feste Gewinnbeteiligung ( in der Regel ab 5,00% ) seines stillen Kapitals per annum.

An Verlusten der Inhaberin nimmt er nicht teil.

Der Anleger erhält weiter jeweils bei Wiederveräußerung einer Immobilie zusätzlich einen einmaligen Bonus seines stillen Kapitals, welche der Höhe nach im jeweiligen Angebot spezifiziert wird.

Die Laufzeit der Beteiligung wird auf die geplante Projektdauer von drei bis fünf Jahren abgestimmt. Im Falle vorzeitiger Fertigstellung und Veräußerung der Immobilien kann die Inhaberin das Kapital vorzeitig, frühestens aber 24 Monate nach Zeichnung der stillen Beteiligung, zurückzahlen. Der Anleger kann die Beteiligung erstmals zum Laufzeitende kündigen.

Steuerlich erzielt der Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in der Regel der Abgeltungssteuer von 25%

zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % unterliegen.

Die hier angebotene, mögliche Beteiligung an einer unserer Gesellschaften betrifft die unternehmerische Beteiligung an Immobilienent-wicklungsmaßnahmen. Sie unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches.

Das jeweilige  Investment Memorandum unterliegt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3a des Gesetzes über Vermögensanlagen auch nicht den Vorschriften über die Erstellung von Verkaufsprospekten für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, weil nicht mehr als zwanzig Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anteile zur Beteiligung angeboten werden.

Es unterliegt deshalb auch nicht der Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 des Gesetzes über Vermögensanlagen nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. Sein Inhalt orientiert sich an den aus Sicht der Anbieterin materiell wesentlichen Anforderungen des Gesetzes über Vermögensanlagen und der Vermögensverkaufsprospektverordnung, erhebt aber ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der in diesen Regelungen und Empfehlungen verlangten Pflichtangaben.